Gesellschafterkonto: Bedingungen und berechtigte Personen zur Eröffnung

Das Gesellschafterdarlehen ist ein internes Darlehensmechanismus: Ein Gesellschafter stellt seiner Gesellschaft Mittel zur Verfügung, ohne eine Kapitalerhöhung vorzunehmen. Diese Beträge werden im Konto 455 des Kontenplans (“Gesellschafter – Kontokorrent”) verbucht und stellen eine Schuld der Gesellschaft gegenüber dem darlehensgebenden Gesellschafter dar. Der Unterschied zu einer Kapitaleinlage ist strukturell, da das Gesellschafterdarlehen kein zusätzliches Stimmrecht verleiht und gemäß den vereinbarten Modalitäten zurückzahlbar bleibt.

Bankmonopol und gesetzliche Ausnahme: der oft missverstandene Rahmen

Geld auf übliche Weise zu verleihen ist eine Aktivität, die den Kreditinstituten vorbehalten ist. Jede von einem Gesellschafter an seine Gesellschaft gewährte Vorauszahlung könnte daher theoretisch auf das Bankmonopol stoßen.

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Artikel L.511-6 des Währungs- und Finanzgesetzes sieht eine ausdrückliche Ausnahme vor: Gesellschafter und Aktionäre können der Gesellschaft, an der sie Anteile halten, Vorauszahlungen im Kontokorrent gewähren, ohne als Ausübende einer regulierten Kreditaktivität betrachtet zu werden. Diese Ausnahme gilt auch für die Geschäftsführer der Gesellschaft, selbst wenn sie keine Gesellschafter sind.

Die Frage, wer ein Gesellschafterdarlehen eröffnen kann, hängt also direkt von diesem Text ab. Ein nicht gesellschafterlicher Mitarbeiter kann ebenfalls eine einmalige Vorauszahlung leisten, vorausgesetzt, sie ist durch ein direktes wirtschaftliches Interesse (zum Beispiel die Sicherung seines Arbeitsplatzes) motiviert und bleibt gelegentlich.

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Für juristische Personen, die den bankrechtlichen Vorschriften unterliegen (Kreditinstitute, Finanzierungsgesellschaften), ist die Situation strenger. Die ACPR überwacht diese konzerninternen Transaktionen und behandelt sie als regulierte Kreditgeschäfte, sobald sie habitual und vergütet werden. Die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen gelten dann normalerweise.

Gesellschafterin, die einen finanziellen Vertrag im Zusammenhang mit einem Gesellschafterdarlehen in einem Buchhaltungs- oder Notarbüro unterzeichnet

Erlaubte Personen je nach Gesellschaftsform

Die Regeln variieren erheblich je nach Rechtsform. In einer SARL können nur Gesellschafter und Geschäftsführer (auch nicht Gesellschafter) ein Gesellschafterdarlehen bereitstellen. Der Kreis ist identisch in einer EURL, wo der alleinige Gesellschafter oft beide Rollen vereint.

In Aktiengesellschaften (SAS, SASU, SA) erweitert sich der Umfang auf die Aktionäre und die Geschäftsführer. Ein Präsident einer SASU, der kein Aktionär ist, behält die Möglichkeit, auf diesem Weg Mittel an seine Gesellschaft zu verleihen.

Für SCI kann jeder Gesellschafter Vorauszahlungen leisten. Dieses Mechanismus ist dort besonders häufig, um Arbeiten zu finanzieren oder einen Liquiditätsengpass zwischen zwei Mietaufrufen zu überbrücken.

  • SARL und EURL: Gesellschafter und Geschäftsführer, einschließlich nicht gesellschafterlicher Geschäftsführer
  • SAS, SASU, SA: Aktionäre und Geschäftsführer (Präsident, Geschäftsführer)
  • SCI: alle Gesellschafter, ohne Einschränkung hinsichtlich des Status als Geschäftsführer
  • Nicht gesellschafterliche Mitarbeiter: einmalige Vorauszahlung unter strengen Bedingungen erlaubt (direktes wirtschaftliches Interesse, nicht habitual)

Gültigkeitsbedingungen des Gesellschafterdarlehens

Ein Gesellschafterdarlehen darf in SARL und Aktiengesellschaften nicht debitorisch sein. Konkret kann die Gesellschaft ihren Gesellschaftern über diesen Kanal kein Geld leihen. Dieses Verbot zielt darauf ab, das Gesellschaftskapital und die Gläubiger zu schützen. Nur SCI und bestimmte Personengesellschaften erlauben unter bestimmten Bedingungen einen debitorischen Saldo.

Der Darlehensvertrag ist nicht obligatorisch, wird jedoch dringend empfohlen. Er legt die Vergütungsmodalitäten, die Rückzahlungsfrist und mögliche Sperrbedingungen fest.

Vergütung und abzugsfähiger Zinssatz

Die an den darlehensgebenden Gesellschafter gezahlten Zinsen sind vom steuerlichen Ergebnis der Gesellschaft abziehbar, jedoch bis zu einem jährlich festgelegten Höchstbetrag. Der maximal abzugsfähige Zinssatz ist an den Durchschnitt der von den Kreditinstituten angewandten effektiven Zinssätze für variable Darlehen an Unternehmen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren gekoppelt.

Über diesem Limit hinaus sind die überschüssigen Zinsen nicht abzugsfähig und stellen eine Ausgabe dar, die im steuerpflichtigen Ergebnis wieder hinzugerechnet wird. Damit die Abzugsfähigkeit greift, muss das Gesellschaftskapital vollständig eingezahlt sein.

Vollständige Einzahlung des Kapitals: eine oft vergessene Voraussetzung

Diese Bedingung wird in neueren Gesellschaften regelmäßig vernachlässigt. Wenn das gezeichnete Kapital nicht vollständig eingezahlt ist, sind keine Zinsen, die auf Gesellschafterdarlehen gezahlt werden, steuerlich abzugsfähig, unabhängig vom angewandten Zinssatz. Die Gesellschaft kann weiterhin Zinsen zahlen, trägt jedoch die Kosten ohne steuerlichen Vorteil.

Zwei Gesellschafter, die über die Bedingungen eines Gesellschafterdarlehens in einem modernen Open-Space-Büro diskutieren

Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens: Rechte und Grenzen

Der Gesellschafter, der ein Gesellschafterdarlehen hält, ist ein Gläubiger der Gesellschaft. Er kann grundsätzlich die Rückzahlung jederzeit verlangen, es sei denn, es gibt eine in der Vereinbarung vorgesehene Sperrfrist.

Die Sperrfristen legen eine Mindestdauer fest, während der die Mittel der Gesellschaft zur Verfügung stehen. Sie sind häufig, wenn die Bank der Gesellschaft eine Stärkung des Eigenkapitals verlangt, bevor sie einen Kredit gewährt. Gesperrte Kontokorrentkonten erscheinen zudem in der Bilanz in einer separaten Rubrik, was die finanzielle Lesbarkeit des Unternehmens für Dritte verbessert.

Im Falle eines Insolvenzverfahrens (Sanierung oder Liquidation) erfolgt die Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens nach den bevorrechtigten Gläubigern. Der darlehensgebende Gesellschafter wird als nachrangiger Gläubiger behandelt, was bedeutet, dass er seine Mittel erst nach der Begleichung der Forderungen der Mitarbeiter, des Finanzamtes und der gesicherten Gläubiger zurückerhält.

Das Risiko der Nicht-Rückzahlung unterscheidet das Gesellschafterdarlehen deutlich von einer klassischen Bankanlage. Diese Realität wiegt besonders schwer in kleinen Strukturen, in denen die Liquidität angespannt bleibt.

Ein letzter Punkt, den man im Hinterkopf behalten sollte: Die Beträge, die ohne schriftliche Vereinbarung im Kontokorrent verbleiben, gelten als zinslos verliehen. Ohne Zinsvereinbarung erhält der Gesellschafter keine Vergütung, und die Gesellschaft hat keine Zinsbelastung zu verbuchen.

Gesellschafterkonto: Bedingungen und berechtigte Personen zur Eröffnung